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Leistungsort bei Eintrittsberechtigung für Unterhaltungsveranstaltungen
, Westside Unicat, ECLI:EU:C:2023:919
Die Bestimmung des Orts der Dienstleistung kann sich nicht mehr nur allein auf die physische Präsenz von Dienstleistungserbringer und Nutzer stützen. In einer immer weiter vernetzten und virtuellen Welt kann die erforderliche Bestimmung des Ortes, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Der EuGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung (, Westside Unicat) mit der Frage beschäftigt, wo sich der mehrwertsteuerliche Leistungsort von über das Internet per Webcam angebotenen interaktiven erotischen Dienstleistungen befindet.
I. Leitsatz (amtlich)
Art. 53 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf Dienstleistungen findet, die von einem Studio zur Aufzeichnung von Videochats an den Betreiber einer Plattform für Verbreitungen über das Internet erbracht werden und die darin bestehen, digitale Inhalte in Form interaktiver Videositzungen erotischer Art zu erstellen, die von einem solchen Studio gefilmt werden, um sie diesem Betreiber zur Verbreitung durch diesen auf der genannten Plattform zur Verfügung zu stellen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin (Kl.) ist eine in Rumänien ansässige Gesellschaft, die ein Video...