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Steuerrecht | Erstattungsanspruch nach Zahlung einer fremden Steuerschuld
Zahlt ein Dritter die Steuerschuld eines anderen und gibt er in der Überweisung die Steuernummer des anderen, dessen vollständigen Namen und die konkrete Steuerart an, kann der Dritte die Rückerstattung des Zahlungsbetrags nicht verlangen. Denn eine etwaige Erstattungsberechtigung steht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nur der Person zu, auf deren Rechnung gezahlt wurde, nicht aber der Person, die die Zahlung geleistet hat.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist es unbeachtlich, ob es zivilrechtlich einen Grund für die Bezahlung einer fremden Steuerschuld gab, ob nachträglich noch die Tilgungsbestimmung geändert wurde oder ob die Zahlung angefochten worden ist. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO soll die Finanzämter von der Prüfung dieser Fragen befreien, indem nur darauf abgestellt wird, für wessen Rechnung die Steuerschuld beglichen wurde.
[i]Zahlung erfolgte vom Privatkonto der KlägerinIm Streitfall zahlte...