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Bundesrat stimmt Änderung der Insolvenzgeldumlage zu
Das Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch eine monatliche Insolvenzgeldumlage von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aufgebracht. Diese errechnet sich nach einem festgelegten Prozentsatz aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten. Seit beträgt der Umlagesatz 0,15 % (§ 360 Abs. 3 SGB III). Nach § 361 Nr. 1 SGB III ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) sowie dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Umlagesatz jeweils für ein Jahr abweichend festzulegen. Die Verordnung soll mit der Festsetzung des Insolvenzgeldumlagesatzes dem Ausgleich von Überschüssen und Fehlbeträgen dienen.
Mit der Insolvenzg...