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Zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassenen Darlehen
Mit hat der BFH entschieden, dass ein in der Krise stehen gelassenes Gesellschafterdarlehen gem. § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten ist (, NWB UAAAJ-51865). Soweit danach der Darlehensverlust im Rahmen des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen ist, kommt bei einer vor dem erworbenen Darlehensforderung auch eine Berücksichtigung nach § 20 Abs. 2 EStG nicht in Betracht. Damit hat der BFH im Anschluss an das Urteil vom zum Ausfall der Regressforderung bei einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft praktisch bedeutsame Fragen zur Anwendung des § 17 Abs. 2a und § 20 Abs. 2 EStG bei in der Krise stehen gelassenen Darlehen und Bürgschaften des Gesellschafters geklärt. Dies wird zum Anlass genommen, das zu erläutern und die praktischen Auswirkungen zu diskutieren.
Einordnung
Mit Urteil vom hatte der BFH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten bei ausgefallenen Finanzierungshilfen des Gesellschafters im Rahmen des § 17 EStG geändert. Gleichzeitig hatte er seinerzeit entschieden, dass die zuvor geltenden Rechts...