BGH Beschluss v. - VIa ZR 1442/22

Instanzenzug: Az: 5 U 4098/21vorgehend LG Amberg Az: 24 O 269/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des Klägers war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. , juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Ablehnung eines Anspruchs aus § 826 BGB selbständig tragend auf das Fehlen eines Schadens gestützt hat, ohne dass die - sich allein gegen die Verneinung eines Anspruchs aus § 826 BGB wendende - Berufungsbegründung diese Erwägung angegriffen hat (vgl. BGH, aaO, Rn. 12 ff. mwN).
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Menges     
      
Möhring     
      
Wille 
      
Liepin     
      
Vogt-Beheim     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:111223BVIAZR1442.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-57153