Die Anwendung des neuen Rechts nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GrEStG 1983 kann auch bei Vorliegen eines bestandskräftigen auf das alte Recht gestützten Bescheids bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung wirksam beantragt werden
Leitsatz
1. Der Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GrEStG 1983 auf Anwendung des neuen Rechts kann auch nach Eintritt der Bestandskraft eines Grunderwerbsteuerbescheids, der sich auf das alte Recht stützt, noch wirksam gestellt werden.
2. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung - ggf. für die durch Verwirklichung eines Nacherhebungstatbestands entstandene Steuer - ist eine wirksame Antragstellung nicht mehr möglich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 302 BFH/NV 1994 S. 28 Nr. 4 CAAAA-94793
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