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Mitarbeiterkapitalbeteiligungen als Instrument gegen den Fachkräftemangel
Anpassungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Am hat der Bundesrat dem Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) zugestimmt, welches der Bundestag eine Woche zuvor verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist es, durch eine Reihe von Maßnahmen den Finanzplatz Deutschland zu stärken und insbesondere privates Kapital zu mobilisieren und den Zugang zum Kapitalmarkt sowie die Beschaffung von Eigenkapital zu erleichtern. Dazu enthält das Gesetz eine ganze Reihe von Anpassungen in 35 Artikeln aus den verschiedenen Bereichen des Finanzmarkt-, Gesellschafts- und Steuerrechts. Zielgruppe sind dabei besonders Wachstumsunternehmen, Start-ups und KMU. Aus steuerrechtlicher Sicht stehen dabei vor allem die Möglichkeiten und steuerlichen Begünstigungen von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen im Vordergrund. Deren Anwendungsbereich soll ausgebaut und damit attraktiver gemacht werden. Dazu wurden Freibeträge sowie Größenmerkmale ausgeweitet, zeitliche Regelungen verlängert und Möglichkeiten einer weiteren Stundung geschaffen. Der Beitrag widmet sich diesem Instrument und stellt die Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz dar. Gerade vor dem Hintergrund des wachsenden „war for talents“ lohnt sich der Blick auf das Instrument der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen.
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sind ein interessantes Instrument zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz weitet die steuerrechtlichen Begünstigungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen aus.
Sinnvoll eingesetzt bieten solche Modelle gleichermaßen Vorteile für das Unternehmen und die Arbeitnehmer.
I. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und Fachkräftemangel
Unter einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird die meist dauerhafte Beteiligung von Arbeitnehmern am (Eigen-)Kapital des Unternehmens bezeichnet. Meist wird dies durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien erreicht. Durch dieses Instrument werden Arbeitnehmer am Erfolg des Unternehmens direkt beteiligt: Laufen die Geschäfte gut und wächst das Unternehmen, wächst in aller Regel auch der Wert der jeweiligen Beteiligung. Der Arbeitnehmer sieht sich folglich nicht nur als „Lohnarbeiter“, sondern ebenfalls als „Unternehmer“, der durch sein Handeln nicht nur sein meist fixes Gehalt verdient, sondern zusätzlich auch am Erfolg des ganzen Unternehmens partizipiert.
Unternehmen, die dieses Instrument nutzen, können von ihren Mitarbeitern durchaus erwarten, dass diese eine andere Bindung zum Unternehmen aufbauen und deshalb motivierter, kostenbewusster und ergebnisorientierter handeln. Dieser Vorteil scheint gerade bei kleineren Unternehmen umso größer, da dort das Handeln des Einzelnen einen größeren Einfluss auf den Unternehmenserfolg haben kann als bei Konzernen. Ein positiver psychologischer Effekt auf die Zufriedenheit und das Engagement ist hier zu erwarten. Zusätzlich machen steuerrechtliche Begünstigungen bei KMU dieses Modell noch attraktiver.
Ein Vorteil besteht auch für Unternehmen, die sich in den Gründungsjahren befinden und noch nicht über eine große Liquiditätsdecke verfügen. Hier kann die Ausgabe von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen das Gehaltspaket abrunden, ohne direkt die Liquidität des Unternehmens zu belasten. Das Eigenkapital wird auf diese Weise zunächst geschont und steht für weitere Investitionen zur Verfügung.
Gerade vor dem Hintergrund des sich immer weiter zuspitzenden Fachkräftemangels stellen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen einen interessanten Benefit zum Gehaltspaket dar. Die oben genannten Vorteile können bei sinnvollem Einsatz eine Win-Win-Situation sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer darstellen. Werden bei schwächelnder Wirtschaft in manchen Unternehmen aktuell wieder Benefits gestrichen, lohnt sich hier durchaus ein genauer Blick, da die langfristigen Vorteile solcher Programme oft deren Kosten S. 41übersteigen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und fördert solche Modelle explizit durch steuerrechtliche Vergünstigungen, die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz noch ausgebaut wurden. Laut Gesetzesbegründung sollen die neu geschaffenen Rahmenbedingungen gerade jungen Unternehmen helfen, sich im internationalen Wettbewerb zu behaupten und Talente zu gewinnen.
Völzke, Mitarbeiter in Steuerberatungskanzleien gewinnen – 3 Tipps, wie Ihre Mandanten dem Fachkräftemangel begegnen, NWB-BB 7/2023 S. 213, NWB CAAAJ-42413
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II. Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
1. Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG
Um Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu fördern, wurde der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG ausgeweitet: Von ursprünglich 1.440 € wurde dieser auf 2.000 € erhöht. Damit fällt diese Erhöhung nicht so üppig aus, wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen. Dort war noch eine Erhöhung auf 5.000 € geplant, welche es nicht bis in die finale Gesetzesversion geschafft hat.