Verfahrensrecht | Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck (FG)
Der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) muss sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 52 Abs. 2 AO sind unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO u.a. "die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind" als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen.
Sachverhalt: Der Kläger – ein nicht eingetragener Verein – betrieb auf einer Internetseite einen sog. Online-Blog, auf welchem Vereinsmitglieder und Gastautoren zu einem aktuellen Thema (i.w.S.) Beiträge veröffentlichten. Streitgegenstand war insoweit die Ablehnung des Erlasses eines Freistellungsbescheides, weil dem Beklagten bereits Erkenntnisse zur Tätigkeit des Klägers vorlagen, obgleich der Kläger noch keine Körperschaftsteuererklärungen nebst Tätigkeitsberichten vorgelegt hatte.
Das FG Berlin-Brandenburg hat die Rechtsprechung des , BStBl. II 2019, 301; sog. Attac-Rechtsprechung, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.2.2019) bekräftigt:
Eine Vereinigungen zur Förderung der Volksbildung und des demokratischen Staatswesens muss in ihrer „politischen Bildung“ „geistig offen“ sein und darf gerade nicht das Ziel verfolgen, Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik durchzusetzen, denn eine steuerliche Gemeinnützigkeit stünde sonst im Konflikt mit den strengen Vorgaben des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung.
Der Kläger hat aber nach Überzeugung des Gerichts gerade konkrete Problemfelder der Tagespolitik entsprechend thematisiert. Die Förderung des demokratischen Staatswesens war höchstens Nebenfolge.
Das FG hat zudem entschieden, dass der Beklagte bei § 60a Abs. 6 AO nicht auf bestimmte Prüffelder beschränkt ist, sondern insbesondere auch Hinweise zu konkreten Tätigkeiten berücksichtigen kann.
Allerdings führt die Versagung des Feststellungsbescheids nicht zu einer abschließenden Entscheidung hinsichtlich der Freistellung, denn diese erfolgt allein im Veranlagungsverfahren und mündet in einem positiven Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO bzw. in einer Versagung eines solchen Bescheides.
Das Gericht hat die Revision zugelassen.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
CAAAJ-57081