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Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber Finanzbehörden
(1) Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Recht des Insolvenzverwalters auf Auskunft gegenüber dem FA nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung das FA in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen das FA geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde. (2) Ebenfalls ist geklärt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung i. V. mit § 2a Abs. 5 AO folgt (Bezug: § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Alternative 1 und 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; Art. 4 Nr. 1, Art. 15, Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO).
Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht „betroffene Person“ i. S. des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO, so der BFH. Daher gehe der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO in...BStBl 2020 II S. 622