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OLG Karlsruhe Urteil v. - 19 U 83/22

Gesetze: BGB § 362 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 370; BGB § 185; DSGVO Art. 2 Abs. 1; DSGVO Art. 4 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Mangels gesetzlicher Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr bestimmen sich Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, soweit hierzu von den Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des maßgeblichen Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit.

2. Verstößt der Gläubiger einer Geldforderung gegen von ihm geschuldete Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand einer geschäftlichen E-Mail und hat dieser Verstoß zur Folge, dass der Schuldner der Forderung den geschuldeten Geldbetrag auf das Konto eines deliktisch handelnden Dritten überweist, führt dies nicht zum Erlöschen der Forderung gem. § 362 BGB, sondern begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch des Schuldners, den dieser gem. § 242 BGB der Forderung entgegenhalten kann (dolo-agit-Einwendung).

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2643 Nr. 46
BB 2023 S. 2644 Nr. 46
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2023 S. 3494
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2023 S. 3494
ZIP 2023 S. 2209 Nr. 42
XAAAJ-56987

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OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.07.2023 - 19 U 83/22

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