1. Subjektive Fehlvorstellungen eines Prüflings über Verletzung der Chancengleichheit bei einer Prüfung führen nicht zu einem wesentlichen Verfahrensmangel 2. Zum Gebot der rechtzeitigen Geltendmachung von Einwänden gegen den Prüfungsablauf
Leitsatz
1. Ein Umstand, der objektiv nicht geeignet ist, eine Verletzung der Chancengleichheit von Prüfungskandidaten zu bewirken, kann auch über die subjektive Fehlvorstellung eines Kandidaten, er werde gegenüber anderen Prüflingen benachteiligt, nicht zu einem wesentlichen Verfahrensmangel wegen psychischer Beeinträchtigung führen.
2. Zum Gebot der rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen gegen den Prüfungsablauf wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 259 BFH/NV 1993 S. 65 Nr. 10 KAAAA-94773
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