Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in der Volksrepublik China
Leitsatz
1. Die Aufhebung der endgültigen Antidumpingzölle der VO (EG) Nr. 91/2009 mit Wirkung vom durch Art. 1 und
Art. 2 DVO (EU) 2016/278 gilt (nur) für solche Antidumpingzölle, die bei Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 noch nicht durch
Bescheid festgesetzt waren.
2. Die Auslegung des Art. 2 DVO (EU) 2016/278 ergibt nach Wortlaut und Normzweck, dass ab Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278
keine Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Antidumpingzölle mehr besteht, weder für Einfuhren, die ab dem Inkrafttreten
der DVO (EU) 2016/278 stattfinden, noch für Einfuhren, die vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits stattgefunden
haben. Davon unberührt bleiben lediglich vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits erhobene Antidumpingzölle, wobei
es unerheblich ist, ob der Bescheid mit dem der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, bereits bestandskräftig ist oder nicht
(Bestätigung der und 4 K 191/16).
Fundstelle(n): EAAAJ-56830
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.04.2022 - 4 K 146/18
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