Instanzenzug: Hanseatisches Az: 11 U 39/22vorgehend Az: 316 O 109/20
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht über einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfKG 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom (XI ZR 60/22, BKR 2023, 718 Rn. 6 ff.) und vom (XI ZR 311/22, juris) Bezug genommen. Die Beklagte zu 1 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die A. GmbH den Vertrieb übernommen. Der Beklagten zu 1 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu. Das Vorliegen einer unrichtigen mündlichen Zusicherung durch den Berater hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: bis 800.000 €
Ellenberger
Grüneberg
Derstadt
Schild von Spannenberg
Ettl
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:051223BXIZR251.22.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-56674