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Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zusammenhang mit einer Putenmast
, Revision eingelegt (V R 15/23)
Das FG Baden-Württemberg hat im vorliegenden Fall über die Frage des Vorsteuerabzugs aus Leistungen im Zusammenhang mit einer Putenmast entschieden. Streitig ist, in welchem Umfang Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Zusammenhang mit einer Putenmast abgezogen werden können und wie Zahlungen der "Initiative Tierwohl" (ITW) im Streitjahr 2018 umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Klägerin erbringt mit dem Verkauf der Mastputen an Schlachtbetriebe im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen gem. § 3 Abs. 1, Abs. 6 UStG, die im Streitjahr 2018 nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegen.
Des Weiteren hat die Klägerin eine sonstige Leistung gegen Entgelt gem. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG erbracht, in dem sie besondere Maßnahmen im Hinblick auf die tiergerechte und nachhaltigere Fleischerzeugung geleistet hat, wie u. a. Überwachung der Tiergesundheit, Dokumentation von Befunddaten, Durchführung von Stallklima- und Tränkwasserchecks etc. Diese sonstige Leistung unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, da sie von dem Empfänger (ITW – Initiative für Tierwohl) nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird.
Eine Vorsteueraufteilung kommt vorliegend daher nur für Eingangsleistu...