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Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gremientätigkeiten
, TP
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gremientätigkeiten ist im Wandel. Aufsichtsratsmitglieder (sowohl Arbeitgebervertreter als auch Arbeitnehmervertreter) waren nach deutscher Rechtsauffassung selbständig tätig. Demgegenüber entschied der EuGH (, IO; ebenso nachfolgend ), dass Aufsichtsräte nicht unternehmerisch tätig sind, wenn sie eine tätigkeitsunabhängige Festvergütung erhalten. Die Finanzverwaltung setzte die Vorgaben der Rechtsprechung entsprechend um (vgl. Abschnitt 2.2 Abs. 3a UStAE). Nunmehr hatte der EuGH erneut Gelegenheit, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gremientätigkeiten Stellung zu nehmen.
I. Leitsätze
Das Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht übt eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG aus, wenn es dieser Gesellschaft eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt und diese Tätigkeit einen nachhaltigen Charakter aufweist und gegen eine Vergütung ausgeübt wird, deren Festsetzungsmodalitäten vorhersehbar sind.
Die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht wird nicht selbständig i. S. des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG aus...