Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitsverhältnis | Weitergabe von Beschäftigtendaten
Die gesellschaftsrechtliche Vorschrift in § 51a GmbHG, nach der die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten haben, regelt ausschließlich das Verhältnis der Gesellschafter zu den Geschäftsführern. Hinsichtlich der Berechtigung und Grenzen der Verarbeitung personenbezogener Daten (hier: E-Mails, WhatsApp) eines Beschäftigten der GmbH trifft die Norm keine Aussage. Die Weitergabe personenbezogener Beschäftigtendaten ist daher ausschließlich an den S. 89Vorgaben des BDSG und der DSGVO zu messen.
Dies gilt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem nach dem Vortrag der Arbeitgeberin die Weitergabe von E-Mails von ihr an ihren geschäftsführenden Gese...