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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 5 AS 97/23

Gesetze: SGB X § 45; SGB II § 7 Abs. 4; SGB X § 41a Abs. 2 S. 4; StPO § 153a Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Bezug einer "Versicherungsaltersrente" von dem Rentenfond der Russischen Föderation führt zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II. Dies gilt auch, wenn die Rente wegen eines behinderten Kindes mit Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen wurde.

2. Die Rücknahme von rechtswidrigen vorläufigen Leistungen nach dem SGB II für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs 1 SGB X ist auch nach Einführung von § 41a Abs 2 Satz 4 SGB X zum zulässig.

3. Zu den Anforderungen an die grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten bei fehlenden Deutschkenntnissen.

4. Ein vorrangiger Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Träger der örtlichen Sozialhilfe setzt nach § 105 Abs. 3 SGB X dessen Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit im Erstattungszeitraum voraus.

5. Es kann offenbleiben, ob eine an das Jobcenter gezahlte Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei der Vollstreckung eingewendet werden kann. Bei der Feststellung der Erstattung überzahlter Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind diese Zahlungen nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
MAAAJ-56392

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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.11.2023 - L 5 AS 97/23

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