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Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei Pferdepension zur Zucht von zu Freizeitzwecken genutzten Tieren
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, ob eine Pferdepension, in der ein Gesamtbündel von Leistungen im Zusammenhang mit der Zucht von Pferden, die von ihren Haltern zu Freizeitzwecken eingesetzt werden, von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG Gebrauch machen kann. Zudem war zu klären, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG bzw. der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 UStG greift.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine Pferdepension zu Zuchtzwecken unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG, wenn die gezüchteten Pferde zu Freizeitzwecken verwandt werden sollen.
Liefert der Betreiber der Pferdepension das Futter, füttert und tränkt die Tiere, so erbringt er eine einheitliche sonstige Leistung die über eine bloße Unterbringung hinausgeht, so dass § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG keine Anwendung findet.
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG findet betrachtet auf die Lieferung von Futter auf eine solche Gesamtleistung keine Anwendung, § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG scheitert daran, dass keine landwirtschaftliche Dienstleistung bei zu Freizeitzwecken gehaltenen Pferden vorliegt.
II. Sachverhalt
Im Besteuerungszeitraum 2018 unterhielt der Kläger eine „Pferdepension zu Zuchtzwecken“. Im Streitjahr waren insgesamt 73 fremde Pferde, darunter 30 Zuchtstuten bei ihm eing...