USt direkt digital Nr. 1 vom Seite 1

Ein fröhliches und gesundes neues Jahr!

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

wünsche ich Ihnen - gestern wurde mir gesagt, dass man das durchaus noch bis Mitte Januar so wünschen darf.

Hoffentlich sind auch Sie über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel ein wenig zur Ruhe gekommen. Der BFH immerhin hat "zwischen den Jahren" und in der ersten Januarwoche sich und den Beratern auch eine Pause gegönnt und zwei Wochen lang mal keine Entscheidung veröffentlicht ...

Auch in der aktuellen Ausgabe stellen wir Ihnen wieder interessante Entscheidungen vor, die der BFH noch im Dezember veröffentlicht hatte:

Dr. Axel Leonard bespricht das Urteil XI R 5/21 ab S. 2, hierin ging es um den Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis war die Genehmigung zur Ist-Besteuerung zu versagen oder zu widerrufen, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens durch eine missbräuchliche Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten drohte. Mit der Entscheidung des EuGH in der Sache „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136“ ist diese Verwaltungspraxis obsolet geworden. Der BFH urteilte nun: Es bleibt offen, ob der Begriff „geschuldet“ i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG im Lichte des EuGH-Urteils „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136“ (C-9/20, EU:C:2022:88, Rz. 49) sowie der Art. 167, Art. 179 Satz 1 MwStSystRL eine zeitliche Komponente enthält und deshalb dahin gehend zu verstehen ist, dass die Umsatzsteuer vom Leistenden schon geschuldet werden muss, um vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden zu können (und daher vom Leistungsempfänger noch nicht abgezogen werden darf, solange sie vom Leistenden noch nicht geschuldet wird).

Die beiden anderen Urteile betreffen die Land- und Forstwirtschaft: Einmal den Vorsteuerabzug beim Wechsel von der Durchschnittssatz- zur Regelbesteuerung (Dr. Axel Leonard ab S. 4) und einmal die Durchschnittssatzbesteuerung bei einem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht (Ralf Walkenhorst ab S. 6).

Mit besten Grüßen, bleiben Sie gesund!

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 1 / 2024 Seite 1
JAAAJ-56221