Auszahlung des Policenwertes nach dem Tod des Versicherungsnehmers; Verjährung des Anspruchs
Gesetze: § 15 VVG, § 160 Abs 4 VVG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 1936 S 1 BGB
Instanzenzug: LG Arnsberg Az: I-3 S 68/21vorgehend AG Arnsberg Az: 42 C 109/20nachgehend Az: IV ZR 344/22 Beschluss
Gründe
1I. Die Parteien streiten nach dem Tod des Versicherungsnehmers um Leistungen aus einem Versicherungsvertrag, die das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) für sich beansprucht.
2Der Versicherungsnehmer schloss im April 2009 bei der Beklagten einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung ab; versicherte Person war er selbst. Als Zeitpunkt für den Beginn des Rentenbezugs war der vereinbart. Für den Fall des Todes der versicherten Person vor diesem Zeitpunkt verpflichtete sich die Beklagte zur Auszahlung des Policenwertes. Bezugsberechtigt waren im letztgenannten Fall die gesetzlichen Erben der versicherten Person.
3In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen war unter § 17 Nr. 1 vereinbart:
"Wer erhält die Leistung?
1. Die Leistung erbringen wir an Sie oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). …"
4Am verstarb der Versicherungsnehmer. Der zum Nachlasspfleger bestellte Streithelfer des Klägers meldete sich mit Schreiben vom bei der Beklagten und bat um Mitteilung, ob Leistungen aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers fällig würden. Gleichzeitig widerrief er mögliche Schenkungsversprechen und Bezugsberechtigungen. Noch im Jahr 2016 teilte die Beklagte dem Streithelfer des Klägers die Höhe der Todesfallleistung mit. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass ihrer Ansicht nach der Anspruch nicht in den Nachlass falle. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom wurde festgestellt, dass außer dem Kläger als Fiskus des Bundeslandes, in dem der Versicherungsnehmer seinen letzten Aufenthalt hatte, weitere Erben nicht vorhanden sind.
5Mit seiner im Dezember 2020 erhobenen Klage begehrt der Kläger als Bezugsberechtigter, jedenfalls aber als gesetzlicher Erbe die Zahlung des der Höhe nach nicht streitigen Policenwertes der Rentenversicherung. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger hilfsweise beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte meint, dem Grunde nach bestehe kein Anspruch des Klägers; im Übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
6II. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Auszahlung der Versicherungsleistung nebst Verzugszinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren und diesbezüglicher Prozesszinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und auf den Hilfsantrag festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die bezogen auf den Hauptantrag ursprünglich zulässige und begründete Klage sei aufgrund der Erhebung der Einrede der Verjährung, welche hier als erledigendes Ereignis anzusehen sei, unbegründet geworden. Ursprünglich sei die Klage begründet gewesen, denn dem Kläger habe aus § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung der Klageforderung zugestanden. Gemäß § 160 Abs. 4 VVG stehe dem Kläger zwar ein Bezugsrecht - wie im Versicherungsschein für die gesetzlichen Erben grundsätzlich vorgesehen - nicht zu. Dies schließe hingegen nicht aus, dass der Kläger als Erbe die Ansprüche geltend machen könne. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch aber verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB sei mit Blick auf den im Jahr 2016 liegenden Fristbeginn im Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Jahr 2020 bereits abgelaufen gewesen. Es sei Sache des Streithelfers des Klägers in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger gewesen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen habe er aber unterlassen.
7Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
8III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
91. a) Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht angenommen hat, setzt voraus, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft, und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 39/22 juris Rn. 10; vom - IV ZR 269/20, FamRZ 2021, 1068 Rn. 13; vom - IV ZR 153/18, FamRZ 2020, 287 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom aaO).
10b) Gemessen hieran fehlt es hinsichtlich beider vom Berufungsgericht für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfragen an einer solchen Bedeutung. Es ist zum einen weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass in der Rechtsprechung oder im Schrifttum umstritten wäre, ob ein nach § 1936 Satz 1 BGB als gesetzlicher Erbe berufenes Land durch den Ausschluss eines Bezugsrechts auf der Grundlage von § 160 Abs. 4 VVG auch daran gehindert ist, als Erbe Leistungsansprüche aus einem von dem Erblasser abgeschlossenen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Zum anderen ist auch die von dem Berufungsgericht weiter für grundsätzlich gehaltene Frage, ob eine "Wissenszurechnung eines Nachlasspflegers zum Lauf der Verjährung führt" weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten.
112. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung zwar nicht als Bezugsberechtigtem, wohl aber als Erbe des Versicherungsnehmers zustand. Weiter ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach Erhebung der Einrede der Verjährung die Zahlung der Versicherungsleistung verweigern konnte (§ 214 Abs. 1 BGB) und hat deshalb - wie sich im Wege der Auslegung seiner Entscheidung auch ohne ausdrückliche Tenorierung zu diesem Punkt ergibt - die Klage zu Recht hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen.
12a) aa) Rechtlicher Prüfung hält die Annahme des Berufungsgerichts stand, das im Versicherungsschein vorgesehene Bezugsrecht für die gesetzlichen Erben sei bezogen auf den Kläger gemäß § 160 Abs. 4 VVG ausgeschlossen. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Regelung des § 160 Abs. 4 VVG im Versicherungsvertrag nicht wiedergegeben ist, nicht, dass die vorgenannte Regelung abbedungen ist. Von der Regelung kann zwar nach Maßgabe des § 171 VVG abgewichen werden; hierfür reicht aber eine bloße Nichtwiedergabe des § 160 Abs. 4 VVG in den Vertragsunterlagen nicht aus.
13bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass durch § 160 Abs. 4 VVG allein die Geltendmachung der Versicherungsleistung auf der Grundlage eines Bezugsrechts für den Kläger ausgeschlossen ist. Dies führt - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht dazu, dass der Kläger den Anspruch auf Auszahlung des Policenwertes auch nicht als alleiniger gesetzlicher Erbe (§§ 1922 Abs. 1, 1936 Satz 1 BGB) geltend machen kann (MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 160 Rn. 18; Prölss/Martin/Schneider, VVG 31. Aufl. § 160 Rn. 6; Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG 3. Aufl. § 160 Rn. 10; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl. § 160 Rn. 29; Bruck/Möller/Winter, VVG 9. Aufl. § 160 Rn. 5). Denn diese Regelung ändert nichts daran, dass mangels Vorhandensein eines Bezugsberechtigten (hier also eines anderen, nicht der Einschränkung des § 160 Abs. 4 VVG unterfallenden gesetzlichen Erbens) die Todesfallleistung dem Nachlass des Versicherungsnehmers zukommt (MünchKomm-VVG/Heiss, VVG 2. Aufl. § 160 Rn. 18).
14Die gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts gerichteten Einwände der Beklagten, die davon ausgeht, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Auszahlung des Policenwertes verpflichtet zu sein, bleiben ohne Erfolg. Der Hinweis der Revisionserwiderung auf vorgeblich entgegenstehende Motive des Gesetzgebers zur Vorgängerregelung des § 167 Abs. 3 VVG a.F., der Fiskus solle in jedweder Konstellation daran gehindert werden, in den Genuss der Versicherungsleistung zu kommen, verfängt schon deshalb nicht, weil dort gerade das Gegenteil ausgeführt ist. Hiernach sollte § 167 Abs. 3 VVG a.F. nur dazu dienen, dass der Fiskus die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag "immer nur als Bestandteil des Nachlasses erwerben" konnte (vgl. zu § 167 VVG a.F. die Motive zum Versicherungsvertragsgesetz Neudruck 1963 S. 228). Verhindert wird mit § 160 Abs. 4 VVG somit lediglich, dass der Fiskus die Versicherungsleistung an den Nachlassgläubigern vorbei erwirbt, wie es bei der Möglich-keit der Ausübung eines Bezugsrechts der Fall wäre (MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 160 Rn. 17; Looschelders/Pohlmann/Patzer, VVG 3. Aufl. § 160 Rn. 10). Mit Blick hierauf gibt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - keinen Anlass zu der Annahme, die Regelung des § 160 Abs. 4 VVG würde "leerlaufen".
15b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Beklagte die Zahlung der Klageforderung wegen Eintritts der Verjährung verweigern konnte.
16aa) Für die hier geltend gemachte Forderung auf Auszahlung des Policenwertes gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
17bb) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Diese Voraussetzungen waren hier im Jahr 2016 erfüllt, so dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2020 bereits abgelaufen war.
18Entstanden ist der Anspruch auf Auszahlung des Policenwertes mit dem Tod des Versicherungsnehmers am . Noch vor Ablauf des Jahres 2016 lag zudem Kenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Dabei kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Kenntnis erlangt hat. Ausreichend ist - hiervon geht auch die Revision aus -, wenn die Kenntnis in der Person des Streithelfers, also des Nachlasspflegers, vorlag. Zwar kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsgläubigers selbst an (, NJW-RR 2019, 116 Rn. 13 m.w.N.). Etwas anderes aber gilt dann, wenn für den Anspruchsgläubiger ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist; in diesem Fall ist dessen Kenntnis ausschlaggebend (vgl. zu § 852 BGB a.F. , NJW-RR 2005, 69 unter II 1 [juris Rn. 10]; vom - VI ZR 251/88, VersR 1989, 914 unter II 1 a [juris Rn. 11]). Der Streithelfer ist als Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZB 27/21, ZEV 2022, 341 Rn. 7; IVa ZR 166/81, NJW 1983, 226 [juris Rn. 7]; vom - IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299 [juris Rn. 9]).
19Die Kenntnis des Nachlasspflegers als gesetzlicher Vertreter im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB derjenigen des Erben als Anspruchsgläubiger gleichzusetzen, findet seine Rechtfertigung ins-besondere in den einem Nachlasspfleger obliegenden Pflichten. Er hat die Hauptaufgabe, der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses für den wirklichen Erben nachzukommen mit nach außen grundsätzlich unbe-schränkter Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis (Senatsurteil vom - IV ZR 199/03, BGHZ 161, 281 unter II 2 [juris Rn. 17]). In diesem Zusammenhang hat der Nachlasspfleger den Nachlass zu erhalten, zu verwalten und die Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben wahrzunehmen. Maßgebend hierfür ist nach objektiven Kriterien vor allem das wirtschaftlich und finanziell Vernünftige (Senatsbeschluss vom - IV ZB 27/21, ZEV 2022, 341 Rn. 7; OLG Hamm NLPrax 2019, 33 unter II [juris Rn. 10]). Hierzu zählt insbesondere auch sicherzustellen, dass in den Nachlass fallende Ansprüche nicht verjähren (BeckOGK/Heinemann, BGB [Stand: ] § 1960 Rn. 127). Die Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände in der Person eines Nachlasspflegers für ausreichend zu halten, ist auch deshalb angemessen, weil ansonsten zu Lasten der Schuldner eine unzumutbare Ungewissheit über den Beginn des Laufs der Verjährung entstehen würde.
20Die Kenntnis des Streithelfers des Klägers bereits im Jahr 2016 ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Beklagte die Höhe des Policenwertes noch im Jahr 2016 dem Streithelfer auf dessen Anfrage vom mitgeteilt hatte. Der Annahme einer Kenntnis steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entgegen, dass bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Ungewissheit über das Vorhandensein weiterer gesetzlicher Erben neben dem Kläger bestand. Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn aufgrund dessen, was dem Nachlasspfleger bekannt war, die Erhebung einer Zahlungsklage trotz eines verbleibenden Prozessrisikos zumutbar erscheint (, NJW 2008, 2576 Rn. 28. Gemessen hieran wäre es Sache des Streithelfers gewesen, vor Ablauf des Jahres 2019 Zahlungsklage zu erheben oder andere verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Zu diesem Zeitpunkt war mit Blick darauf, dass sich seit dem Tod des Versicherungsnehmers über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren keine weiteren gesetzlichen Erben hatten ermitteln lassen, das verbleibende Prozessrisiko hinnehmbar. Fehl geht die weitere Annahme der Revision, der Streithelfer hätte frühestens mit dem Beschluss des Nachlassgerichts vom Kenntnis erlangt. Denn dieser Beschluss ändert nichts an der für den Nachlasspfleger schon zuvor erkennbaren tatsächlichen Grundlage, aufgrund derer er seine Entscheidung zu treffen hatte, ob er Maßnahmen zur Verhinderung einer Verjährung der Forderung zu ergreifen hat.
21cc) Entgegen der Auffassung der Revision war die Verjährung nicht über den Ablauf des Jahres 2016 hinaus gemäß § 15 VVG gehemmt. Dabei kann offenbleiben, ob das Schreiben des Streithelfers vom eine Anmeldung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag darstellt. Jedenfalls ist in der noch im Jahr 2016 erfolgten Antwort der Beklagten, allein den gesetzlichen Erben des Verstorbenen stehe der Anspruch als Bezugsberechtigte zu, so dass die Todesfallleistung gerade nicht in den Nachlass falle und diese Berechtigten noch zu ermitteln seien, eine Entscheidung des Versicherers zu sehen, mit der die Hemmung der Verjährung geendet hat. Hierbei handelt es sich auch um eine abschließende Entscheidung; aus ihr konnte entnommen werden, dass eine Leistung an den Nachlasspfleger aus Sicht des Versicherers nicht in Betracht kommt. Die Erklärung des Versicherers wird nicht dadurch zu einer lediglich vorläufigen, dass er sie unter den (selbstverständlichen) Vorbehalt seines derzeitigen Wissensstandes stellt (Prölss/Martin/Armbrüster VVG, 31. Aufl. § 15 Rn. 16).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:170523BIVZR344.22.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-56210