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ZFA Nr. 1 vom Seite 11

Teilleistungen bei Brücken (Teil II)

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Fällen, in denen die prothetische Behandlung nicht zu Ende geführt werden kann. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben, die aber hier nicht im Vordergrund stehen sollen. Wir wollen uns vielmehr ansehen, welche Auswirkungen ein Behandlungsabbruch auf die Berechnung der Leistungen hat. Im prothetischen Teil gibt es für solche Fälle spezielle Gebührennummern für Teilleistungen. Was es dabei zu beachten gibt, klären wir hier für Versorgungen mit unterschiedlichen Brückenkonstruktionen.

Regelversorgung und gleichartiger Zahnersatz

Bei einem gleichartigen Zahnersatz wird ein Teil der Leistungen nicht nach den BEMA-Positionen, sondern mit GOZ-Gebührennummern berechnet. Konkret sind es die Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen. So kann eine UK-Brücke von 45 auf 47 beispielsweise eine keramische Vollverblendung bei Krone 45 und dem Brückenglied 46 und eine metallische Vollkrone bei Zahn 47 haben. Die Krone 45 und das Brückenglied 46 sind nach der Regelversorgung ohne Verblendung zu gestalten. Somit fallen diese prothetischen Strukturen in der gewählten Ausführung in den Bereich des gleichartigen Zahnersatzes.

Die metallische Vollkrone 47 ...