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Steuerrecht | Corona-Überbrückungshilfe Plus für Selbständige ist Betriebseinnahme
Die in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020 gewährte Corona-Überbrückungshilfe Plus für Selbständige ist eine steuerpflichtige Betriebseinnahme, auch wenn sie für die private Lebensführung verwendet werden durfte.
Der betriebliche Zusammenhang analog § 4 Abs. 4 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 EStG ergibt sich daraus, dass sie nur Selbständigen gewährt wurde, die ihre Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausübten und dass sie an den Umsatz im Förderzeitraum anknüpfte. Dass die Überbrückungshilfe auch für die private Lebensführung verwendet werden durfte, ist unbeachtlich, weil die spätere Verwendung einer Betriebseinnahme keinen Einfluss auf den vorherigen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Geldzahlung und Betrieb hat.
[i]Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 11 EStGDie Überbrückungshilfe ist auch nicht steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG wird nur für das Arbeitslosengeld gem....