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Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO
Verwaltungsakte im Allgemeinen und Steuerbescheide im Speziellen können mit einer sog. Nebenbestimmung versehen werden. Eine mögliche Nebenbestimmung ist der Vorbehalt der Nachprüfung. Er ermöglicht der Finanzbehörde, einen Steuerfall zu einem späteren Zeitpunkt abschließend zu überprüfen, ohne dass dies kurzfristig durch eine verfahrensrechtliche Bestandskraft verhindert wird. Zeitgleich eröffnet der Vorbehalt der Nachprüfung auch eine Änderungsmöglichkeit für den Steuerpflichtigen in gleichem Maße.
Anwendungsbereich
Steuern können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist. Nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids und dem Ablauf der Einspruchsfrist wird dieser – sofern keine Nebenbestimmungen getroffen wurden – bestandskräftig. Das bedeutet, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung nur noch möglich ist, sofern die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorliegen und die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist.
Als Nebenbestimmungen werden konkrete Anordnungen verstanden, die im Zusammenhang mit bzw. in einem Verwaltungsakt die darin getroffenen Regelungen eingrenzen, konkretisieren oder ergänzen.
Wird bspw. der ...