Aufwendungen für Verwaltung eines Depots können auch dann Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn bei einer Kapitalanlage außer steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden
Leitsatz
Kann bei einer Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuß der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden, so sind Aufwendungen für die Verwaltung des Depots grundsätzlich auch dann in vollem Umfang Werbungskosten, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden (Anschluß an das , BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 832 BFH/NV 1993 S. 76 Nr. 12 XAAAA-94666