Aufwendungen für Verwaltung eines Depots können auch dann Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn bei einer Kapitalanlage außer steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden
Leitsatz
Kann bei einer Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuß der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden, so sind Aufwendungen für die Verwaltung des Depots grundsätzlich auch dann in vollem Umfang Werbungskosten, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden (Anschluß an das , BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 832 BFH/NV 1993 S. 76 Nr. 12 XAAAA-94666
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.