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FG Köln Urteil v. - 14 K 310/04

Gesetze: EStG § 20, EStG § 23, EStG § 12, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Werbungskosten

Aufteilung einheitlicher Depotgebühren

Leitsatz

Die Depotgebühr und die Vermögensverwaltungsgebühr sind auch insoweit in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abzugsfähig, als sie mit nicht steuerbaren Vermögensmehrungen in Zusammenhang stehen. Auch eine Aufteilung im Verhältnis der im Veranlagungszeitraum erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen und der nach § 23 EStG steuerbaren Spekulationsgeschäfte ist nicht geboten.

Eine Abzugsfähigkeit scheidet jedoch aus, soweit sie auf ihrer Natur nach ertragslose Anlagen im Depot entfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 740 Nr. 12
KÖSDI 2008 S. 15929 Nr. 3
RAAAC-70666

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FG Köln, Urteil v. 05.01.2007 - 14 K 310/04

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