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Die Dienstleistungsverrechnung (Outbound)
Außenprüfung bei grenzüberschreitenden Fällen - Fall 10
Mit diesem Beitrag wird die Reihe von Fallstudien zu wichtigen Schwerpunkten der Außenprüfung bei Verrechnungspreisthemen mit Fällen aus dem Bereich Dienstleistungen fortgesetzt. Konkret betrifft der hier diskutierte Fall die unterbliebene Verrechnung verschiedener Dienstleistungen (Managementleistungen, Beratungsleistungen) an ausländische Vertriebsgesellschaften. Die Leistungen werden im betrieblichen Interesse der ausländischen Vertriebsgesellschaften erbracht, gleichwohl ist entgegen dem ersten Anschein in beiden Fällen eine gesonderte Verrechnung nicht zwingend erforderlich. Hiergegen richten sich die Feststellungen der Betriebsprüfung. Im vorliegenden Fall 10 stehen keine verfahrensrechtlichen Fragen (Mitwirkung und Beweislast) im Mittelpunkt, sondern materiell-rechtliche Aspekte des Fremdvergleichs, die hier zu Lösungen entgegen dem ersten Anschein führen. Beim Lösungsvorschlag bezüglich der Managementleistungen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen (entgegen dem Wortlaut von § 1 AStG) von hoher praktischer Relevanz.
Das Ergebnis ausländischer Vertriebsgesellschaften, die insgesamt nach der Nettomargenmethode vergütet werden, ist grds. unabhängig von jedweder weiteren Leistungsverrechnung. So ist eine bewusste oder unbewusste Nichtverrechnung von Dienstleistungen an solche Gesellschaften im Rahmen der Vertriebstätigkeit weitestgehend ohne Wirkung für die maßgebliche Nettomarge als kritischem Erfolgsfaktor.
Eine verbilligte oder unterbliebene Verrechnung lässt sich in der Praxis bei mehreren beteiligten deutschen Gesellschaften auch dann verteidigen, wenn die Dienstleistungsverrechnung nicht vom deutschen Lieferanten der ausländischen Vertriebsgesellschaft, sondern z. B. von einer deutschen Holdinggesellschaft, unterlassen wird.
Handlungsempfehlungen zur Durchsetzung inländischer Einkommensminderungen zugunsten des Steuerpflichtigen entgegen dem Wortlaut von § 1 AStG sind von hoher praktischer Bedeutung, z. B. in Fällen, in denen nachträglich eine zu geringe Vergütung von ausländischen Routinegesellschaften (Vertriebs- oder Produktionsgesellschaften) erkannt wird.