Gesetze: AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2AO 1977 § 171 Abs. 4 und Abs. 10AO 1977 §§ 184, 185GewStG §§ 28 ff.
1. Ein Zerlegungsbescheid unterliegt der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO, wenn er aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist 2. Die Anordnung einer Prüfung der Gewerbesteuer umfaßt auch deren Zerlegung. Die tatsächliche Durchführung einer Außenprüfung setzt nicht die Ermittlung neuer steuererheblicher Tatsachen voraus
Leitsatz
1. Als Folgebescheid des Gewerbesteuer-Meßbescheids ist der Zerlegungsbescheid zugleich Grundlagenbescheid des Gewerbesteuerbescheids. Damit unterliegt er der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO 1977, wenn er aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist.
2. Wird die Prüfung der Gewerbesteuer angeordnet, so umfaßt die Außenprüfung auch die Zerlegung der Gewerbesteuer. Die tatsächliche Durchführung einer Außenprüfung setzt nicht voraus, daß bisher nicht bekannte Tatsachen festgestellt werden, die zu einer Änderung des Steueranspruchs führen (Anschluß an , BFHE 160, 504, BStBl II 1990, 772).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 828 BFH/NV 1993 S. 67 Nr. 11 TAAAA-94663
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