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BFH Urteil v. - IV R 1/91 BStBl 1993 II S. 828

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2AO 1977 § 171 Abs. 4 und Abs. 10AO 1977 §§ 184, 185GewStG §§ 28 ff.

1. Ein Zerlegungsbescheid unterliegt der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO, wenn er aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist 2. Die Anordnung einer Prüfung der Gewerbesteuer umfaßt auch deren Zerlegung. Die tatsächliche Durchführung einer Außenprüfung setzt nicht die Ermittlung neuer steuererheblicher Tatsachen voraus

Leitsatz

1. Als Folgebescheid des Gewerbesteuer-Meßbescheids ist der Zerlegungsbescheid zugleich Grundlagenbescheid des Gewerbesteuerbescheids. Damit unterliegt er der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO 1977, wenn er aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist.

2. Wird die Prüfung der Gewerbesteuer angeordnet, so umfaßt die Außenprüfung auch die Zerlegung der Gewerbesteuer. Die tatsächliche Durchführung einer Außenprüfung setzt nicht voraus, daß bisher nicht bekannte Tatsachen festgestellt werden, die zu einer Änderung des Steueranspruchs führen (Anschluß an , BFHE 160, 504, BStBl II 1990, 772).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 828
BFH/NV 1993 S. 67 Nr. 11
TAAAA-94663

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BFH, Urteil v. 13.05.1993 - IV R 1/91

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