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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 3 K 2050/17 G

Gesetze: GewStG § 28 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 28 Abs. 2 Nr. 2; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 33 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 33 Abs. 2

Zum Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsstätte, zur Anwendung des Verhältnisses der Arbeitslöhne als Regelzerlegungsmaßstab und zur Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung sowie zur Änderung nach § 173 Abs. 1 AO

Leitsatz

  1. Der Regelzerlegungsmaßstab des Verhältnisses der Arbeitslöhne ist auch bei einem Unternehmen anzuwenden, das ein von der Betriebszentrale räumlich getrenntes Rohrleitungsnetz zum Transport von Gütern betreibt.

  2. Die für eine einheitliche, mehrgemeindliche Betriebsstätte zu fordernde besonders enge wirtschaftliche, technische und organisatorische Verbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Leitungsnetz liegt nicht vor, wenn in der Hauptverwaltung zu einem wesentlichen Teil von dem Betrieb der Rohrleitung unabhängige Dienstleistungen gegenüber Drittunternehmen erbracht werden (Abgrenzung zur BFH-Rspr. zu Elektrizitätsunternehmen).

  3. Der Umstand, dass in den weiteren Belegenheitsgemeinden des Leitungsnetzes keine Arbeitslöhne angefallen sind, rechtfertigt keine offenbare Unbilligkeit des von § 29 GewStG vorgegebenen Aufteilungsmaßstabes.

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1316 Nr. 23
DStRE 2023 S. 757 Nr. 12
LAAAI-61698

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.06.2020 - 3 K 2050/17 G

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