BGH Beschluss v. - 3 StR 227/23

Instanzenzug: Az: 3 StR 227/23 Beschlussvorgehend Az: 1 KLs 2030 Js 1824/21

Gründe

11. Der Senat hat mit Beschluss vom einen Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Revision gegen das verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom .

22. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der Senat hat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Verurteilte eine Auseinandersetzung mit bestimmtem Revisionsvorbringen vermisst, nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine solche bei letztinstanzlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich (s. , NJW 2022, 3413 Rn. 27 mwN; , juris Rn. 3).

33. Soweit der Verurteilte unabhängig von der eigentlichen Anhörungsrüge im Wege der Gegenvorstellung auf einzelne Gesichtspunkte hingewiesen hat, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, auf eine Gegenvorstellung hin weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 291/23, juris Rn. 2; vom - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202 Rn. 43; vom - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97).

44. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:301123B3STR227.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-55845