Online-Nachricht - Freitag, 29.12.2023

Gesetzgebung | Inflationsausgleich für rechtliche Betreuer (BMJ)

Rechtliche Betreuer erhalten einen Anspruch auf eine Sonderzahlung, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Das sieht das Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze vor, das zum 1.1.2024 in Kraft tritt. Von der Sonderzahlung können Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuer profitieren. Das Gesetz sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten.

Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Neuerungen vor:

  1. Inflationsausgleich für berufliche Betreuer: Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer beträgt 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung. Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden. Der Anspruch ist auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt. Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll er zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Durch die Schaffung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung wird die Notwendigkeit, das Vergütungssystem entsprechend der gesetzlichen Vorgabe insgesamt zu evaluieren, nicht aufgehoben. Die Evaluierung wird, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 durchgeführt.

  2. Inflationsausgleich für ehrenamtliche Betreuer: Ehrenamtliche Betreuer können ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung verlangen - und zwar in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung.

  3. Weniger Bürokratie für ehrenamtliche Betreuer: Mit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. Potentielle ehrenamtliche Betreuer werden so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hürden entlastet.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung v. 29.12.2023 (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAJ-55818