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Was bringt die Düsseldorfer Tabelle 2024?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 46In der ab dem geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf angepasst worden. Außerdem wurden die Einkommensgruppen geändert.
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Änderungen bei den Einkommensgruppen
[i]Erhöhung um jeweils 200 €Zwar bleibt die Tabellenstruktur mit 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrunde liegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten gegenüber 2023 unverändert. Jedoch wurden die Einkommensgruppen durchgehend um 200 € erhöht. Damit endet die erste Einkommensgruppe für den niedrigsten Unterhaltsbetrag nicht mehr schon bei 1.900 €, sondern erst bei 2.100 €. Die höchste Einkommensgruppe endet bei 11.200 € statt zuvor 11.000 €.
[i]Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger KinderDie Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1.–3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs. Danach beträgt der Mindestunterhalt (vgl. § 1612a BGB) ab dem für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 480 € (Anhebung gegenüber 2022: 43 €), für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) 551 € (Anhebung gegenüber 2022: 49 €)...