BGH Beschluss v. - VIII ZB 58/23

Instanzenzug: Az: VIII ZB 58/23 Beschlussvorgehend Az: VIII ZB 58/23vorgehend LG Aachen Az: 2 S 155/23vorgehend AG Jülich Az: 11 C 327/14

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom (2 S 155/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 822,18 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 116 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 822,18 €) zum Soll gestellt.

2Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben vom und .

II.

31. Die Schreiben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

42. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

53. Die zulässige Erinnerung des Beschwerdeführers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

6Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

74. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:281123BVIIIZB58.23.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-55784