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Kein Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen – quo vadis, Aufteilungsgebot?
Anmerkungen zum
Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot von Leistungen ist ein gesetzgeberischer Kunstgriff, der im Spannungsfeld zum Einheitlichkeitsgrundsatz, nach dem Nebenleistungen bei der Besteuerung grds. das Schicksal der Hauptleistung teilen, steht. Dieser Kunstgriff dient insbesondere dazu, die Anwendung von Steuerbefreiungen und des ermäßigten Steuersatzes einzudämmen und führt nicht selten zu Abgrenzungsschwierigkeiten sowie Streit zwischen Stpfl. und Fiskus. Mit Beschluss vom hat der BFH jedoch unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen, die hinsichtlich des Aufteilungsgebots zumindest aufhorchen lässt, wenngleich eine vollständige Abkehr von Aufteilungsgeboten wohl (noch) nicht ersichtlich ist. Im Folgenden soll diese Entscheidung besprochen und Folgen für die Praxis aufgezeigt werden.
Die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich eines angenommenen Aufteilungsgebots bei Vermietung eines Grundstücks und zeitgleicher Überlassung von Betriebsvorrichtungen durch den BFH lässt zunächst aufhorchen.
Zu beachten ist jedoch, dass der entschiedene Sachverhalt sicherlich aufgrund der besonderen Umstände einen Spezialfall darstellt.
Nach jetzigem Stand ist nicht absehbar, ob und inwieweit auch Auswirkungen auf andere Aufteilungsgebote zu erwarten sind.
I. Entscheidungserheblicher Sachverhalt
[i]Grambeck, Aufteilungsgebot vs. einheitliche Leistung, NWB 45/2023 S. 3062, NWB TAAAJ-51433 Der Kläger verpachtete im Streitfall ein Stallgebäude, das zur Putenaufzucht diente und mit speziell auf die Putenzucht abgestimmten Ausstattungselementen (Betriebsvorrichtungen, Maschinen) ausgestattet war. Die Betriebsvorrichtungen dienten insbesondere der vertragsgemäßen Nutzung, indem diese zu Fütterungszwecken sowie zur Sicherung von für die Aufzucht günstigen Klima- und Lichtverhältnissen vorgehalten worden sind.
Seitens des Klägers ist davon ausgegangen worden, dass eine einheitliche, steuerfreie Vermietungsleistung vorliege, weil ein einheitliches Entgelt vorgelegen habe, das nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht auf die (Haupt-)Vermietungsleistung des Stallgebäudes und die (Neben-)Verpachtungsleistung der Betriebsvorrichtungen aufzuteilen gewesen sei.
Das FA vertrat als Beklagte konträr dazu die Auffassung, trotz einheitlichen Entgelts sei dieses – im Streitfall zu 80 % auf die Stallvermietung und zu 20 % auf die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen – aufzuteilen. Das Aufteilungsgebot nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gehe dem Einheitlichkeitsgrundsatz bei der Beurteilung von Leistungen vor.