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Aufteilungsgebot vs. einheitliche Leistung
Überlegungen zum
Im Rahmen eines viel beachteten Vorabentscheidungsersuchens hat der EuGH entschieden, dass die als Nebenleistung einzustufende Vermietung von Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Gebäudevermietung teilt. Es bedarf insoweit einer Anpassung der Verwaltungsauffassung und Anwendungspraxis in Deutschland. Andere Aufteilungsgebote, allen voran die intensiv diskutierte Behandlung des Hotelfrühstücks als Nebenleistung zur Übernachtung, sollten aber weiterhin Bestand haben.
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I. Hintergrund
[i]Haupt- und NebenleistungNebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung (Abschnitt 3.10 Abs. 5 UStAE). Sie sind nebensächlich, eine Abrundung und Ergänzung der Hauptleistung, haben aus Sicht des Empfängers keinen eigenen Zweck (sondern tragen dazu bei, dass die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden kann) und kommen üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung vor.
Für den Fall, dass für zwei Leistungen bei isolierter Betrachtung unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen, führt der Grundsatz dazu, dass auf die Nebenleistung der gleiche Steuersatz anzuwenden ist, wie für die Hauptleistung.
Spannend (und kompl...