Gesetze: KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Zuordnung einer im Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung zu einer Betriebsstätte
ihrer Mitunternehmer
Transparenzprinzip
Abgeltungswirkung des Steuerabzugs
Leitsatz
1. Zu den Einkünften eines „gewerblichen Betriebs” im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG gehören auch gewerblich geprägte Einkünfte
nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
2. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte nach dem Veranlassungsprinzip ist danach vorzunehmen, inwieweit
das Wirtschaftsgut den in den einzelnen Betriebsstätten entfalteten betrieblichen Tätigkeiten förderlich ist. Dies gilt sowohl
für die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als auch für die Frage, ob die Einkünfte im Sinne des § 32 Abs. 1
Nr. 2 KStG im inländischen gewerblichen Betrieb angefallen sind.
3. Aufgrund des im Rahmen der Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Transparenzprinzips können sich bezüglich der
Zurechnung von Betriebsstätten für die Mitunternehmer aufgrund ihrer jeweiligen individuellen Verhältnisse unterschiedliche
Ergebnisse ergeben, je nachdem, ob ihr Anteil an der Beteiligungs-GmbH aufgrund der jeweils speziellen wirtschaftlichen Situation
ihrer inländischen oder ihrer im Ausland belegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.
4. Eine anteilige Zurechnung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens zu mehreren Betriebsstätten eines Mitunternehmers
ist ausgeschlossen.
5. Aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalls kam das FG zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Beteiligung den
jeweiligen Betriebsstätten der Mitunternehmer in Chile und nicht deren inländischer Betriebsstätte zuzuordnen war.
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