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FG Bremen Urteil v. - 1 K 111/18 (6)

Gesetze: KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Zuordnung einer im Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung zu einer Betriebsstätte ihrer Mitunternehmer

Transparenzprinzip

Abgeltungswirkung des Steuerabzugs

Leitsatz

1. Zu den Einkünften eines „gewerblichen Betriebs” im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG gehören auch gewerblich geprägte Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

2. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte nach dem Veranlassungsprinzip ist danach vorzunehmen, inwieweit das Wirtschaftsgut den in den einzelnen Betriebsstätten entfalteten betrieblichen Tätigkeiten förderlich ist. Dies gilt sowohl für die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als auch für die Frage, ob die Einkünfte im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG im inländischen gewerblichen Betrieb angefallen sind.

3. Aufgrund des im Rahmen der Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Transparenzprinzips können sich bezüglich der Zurechnung von Betriebsstätten für die Mitunternehmer aufgrund ihrer jeweiligen individuellen Verhältnisse unterschiedliche Ergebnisse ergeben, je nachdem, ob ihr Anteil an der Beteiligungs-GmbH aufgrund der jeweils speziellen wirtschaftlichen Situation ihrer inländischen oder ihrer im Ausland belegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

4. Eine anteilige Zurechnung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens zu mehreren Betriebsstätten eines Mitunternehmers ist ausgeschlossen.

5. Aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalls kam das FG zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Beteiligung den jeweiligen Betriebsstätten der Mitunternehmer in Chile und nicht deren inländischer Betriebsstätte zuzuordnen war.

Fundstelle(n):
OAAAJ-55700

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FG Bremen, Urteil v. 29.04.2021 - 1 K 111/18 (6)

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