Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt bei überwiegendem Hang für Anlasstat
Gesetze: § 2 Abs 6 StGB, § 64 S 1 StGB, § 354a StPO, BtMG
Instanzenzug: Az: 517 KLs 21/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und zwei Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann keinen Bestand haben. Die Ausführungen des Landgerichts belegen nicht, dass die Voraussetzungen der seit geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle maßgeblichen Neufassung des § 64 StGB vorliegen, was der Senat nach § 354a StPO zu beachten hat (vgl. ). Beim Angeklagten besteht zwar eine langjährige Abhängigkeit von Cannabis und Amphetamin, was den von der Neufassung des § 64 Satz 1 StGB vorausgesetzten Begriff einer Substanzkonsumstörung erfüllt (vgl. näher BT-Drucks. 20/5913, S. 69). Die bisherigen Feststellungen belegen aber nicht, dass die Taten des Angeklagten im Sinne der Neuregelung „überwiegend“ hierauf zurückgehen.
3Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt (BT-Drucks. 20/5913, S. 69 f.): „Durch die Ergänzung des Wortes ‚überwiegend‘ soll nunmehr gesetzlich konkretisiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein kausaler Zusammenhang zwischen ‚Hang‘ und ‚Anlasstat‘ angenommen werden kann. Nur für den Fall, dass die rechtswidrige Tat überwiegend auf den Hang der Person, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückgeht, ist ein solcher künftig anzunehmen. ‚Überwiegend‘ ursächlich ist der ‚Hang‘ für die ‚Anlasstat‘, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war … Die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat ist für die Annahme der Kausalität also nur noch dann ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt. Eine Mitursächlichkeit des ‚Hangs‘ für die ‚Anlasstat‘ unterhalb dieser Schwelle reicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht mehr aus. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung – positiv festzustellen.“
4Das Landgericht hat bei seiner Prüfung – zum damaligen Zeitpunkt zutreffend – diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht vor Augen gehabt und seine Feststellungen nicht daran ausgerichtet. Soweit sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Angeklagte, welcher spätestens seit 2008 keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachging und mit dem von ihm „aufgebauten, florierenden Rauschmittel-, Medikamenten- und Dopingmittelhandel“ seinen Lebensunterhalt verdiente, die Taten „zumindest auch“ beging, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, belegt dies gerade nicht, dass die Taten „überwiegend“ auf den Hang zurückgingen.
5Weil das Landgericht den durch die Neufassung des § 64 StGB veränderten und für die Senatsentscheidung nach § 2 Abs. 6 StGB und § 354a StPO maßgeblichen Anordnungsmaßstab noch nicht berücksichtigen konnte, bedarf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird auch zu berücksichtigen haben, dass nach § 64 Satz 2 StGB nF das Erreichen des Unterbringungsziels „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ sein muss.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:041223B5STR412.23.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-55665