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Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Arbeitsförderung
Eine ärztliche Gutachtertätigkeit kann eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin oder eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung sein. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob der Hauptzweck des Gutachtens der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit dient. Ist das Gutachten für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich, setzt die Umsatzsteuerbefreiung außerdem voraus, dass der Ersteller des Gutachtens als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist. Davon ist bei Subunternehmern in den Fällen einer mittelbaren Kostenerstattung durch eine andere Einrichtung der sozialen Sicherheit auszugehen, wenn dieser der Subunternehmer namentlich bekannt ist, sie zuvor seine Befähigung überprüft hat und damit seine Unterbeauftragung insbesondere im Hinblick auf seine Eignung zur Leistungserbringung gebilligt hat.
I. Leitsätze
Ärztliche Untersuchungen und Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitscoachings für Leistungsbezieher nach SGB II können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen, wenn sie der Verbesserung deren Gesundheit...