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Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO
Das FG Thüringen hatte sich in seinem Urteil vom mit der Frage zu befassen, ob der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG für entstandene Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Rahmen des Billigkeitsweges nach § 163 AO zu gewähren sei und ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Gleichzeitig hatte es zu prüfen, ob das beklagte Finanzamt die Ablehnung eines Vorsteuerabzuges aus Billigkeitsgründen ermessensfehlerhaft ausgeübt hat.
I. Sachverhalt
In dem hier verhandelten Fall war zu entscheiden, ob die Voraussetzungen, unter denen im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, vorliegen. Die Klägerin war ein börsennotierter, international tätiger Technologiekonzern, der vorwiegend in den Bereichen Optik und Elektronik tätig war. Zwischen der B GmbH, die zum umsatzsteuerlichen Organkreis der Klägerin gehört, und der C AG bestanden in den Jahren 2006 und 2007 Lieferbeziehungen. Zwischen beiden wurde die Entwicklung, Herstellung und Lieferung einer Hauptplatine mit entsprechenden Sensoren für eine digitale Kamera von der C AG vereinbart. Zur Durchführung des Vertrages verbaute die B GmbH extern hergestellte Sensorplatinen auf selbst hergestellten Mainboards. Während in den Jahren bis 2005 der b...