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Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob der entgeltliche Verzicht eines Land- und Forstwirts auf ein vertragliches Lieferrecht der Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.
I. Leitsatz
Der Verzicht eines Landwirts auf ein vertragliches Lieferrecht (durch Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Vertrags über die Lieferung von Lebensmitteln) gegen „Abstandszahlung“ ist steuerbar und fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG.
II. Sachverhalt
Eine GbR schloss mit einer GmbH & Co.KG einen Vertrag über die Lieferung von 70 % der von der GbR erzeugten Lebensmittel (Feldsalat, Rucola, Bundzwiebeln, Wildkräuter, Pflücksalat). Die GbR ging eine Lieferverpflichtung und die GmbH & Co.KG eine Abnahmeverpflichtung ein. Nach dem Vertrag vom war eine Kündigung des Vertrags erstmals zum möglich. Die Lieferungen der GbR erfolgten unter Anwendung des Durchschnittssatzes gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.
Dieser Vertrag wurde zum aufgehoben. Die GmbH & Co.KG zahlte danach „zum Ausgleich der aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung entstehenden Einbußen“ eine „Abstandszahlung“ an die GbR unter Anwendung des Durchschnittssatzes gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.
Das Fina...