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Nochmals „Wirecard: Bewährungsprobe für die APAS“
Replik zum Beitrag von RA Dr. Philipp Fölsing in WP Praxis 10/2023 S. 290
Im Beitrag „Wirecard: Bewährungsprobe für die APAS – Zweifelhafter Umgang mit Prüferversagen“ in WP Praxis 10/2023 S. 290 befasste sich Rechtsanwalt Dr. Philipp Fölsing mit der Pressemitteilung der APAS vom zum sog. Wirecard-Fall. RA/StB Michael Sell formuliert hierzu eine Replik.
Fölsing, Wirecard: Bewährungsprobe für die APAS – Zweifelhafter Umgang mit Prüferversagen, WP Praxis 10/2023 S. 290 NWB GAAAJ-48832.
Eine Presseerklärung der APAS in einem laufenden Berufsaufsichtsverfahren hat ihre Ermächtigungsgrundlage in § 59c Abs. 3 WPO.
Für berufsaufsichtliche Entscheidungen ist bei der APAS die Beschlusskammer „Berufsaufsicht“ gemäß § 1 Abs. 5 bis 7 APAS-Errichtungsgesetz i. V. mit §§ 6 bis 13 der Geschäftsordnung der APAS zuständig. Der Maßnahmenkatalog für präventive Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle bei der WPK für Non-Pie-Prüfungen greift nicht bei Berufspflichtverletzungen bei PIE-Prüfungen.
Bei einem befristeten Tätigkeitsverbot gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Satz 1 Nr. 3 WPO muss sich dies auf bestimmte Tätigkeitsgebiete beziehen, wobei zu deren Präzisierung sich die Beschlusskammer „Berufsaufsicht“ auch auf das einschlägige Europarecht beziehen darf, dass in Art...