BVerfG Urteil v. - 2 BvR 637/23

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung eines Unterbringungsbeschlusses gem § 81 Abs 1 StPO

Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 81 Abs 1 StPO

Instanzenzug: Az: 2 BvR 637/23 Einstweilige Anordnungvorgehend LG Augsburg Az: 14 Qs 101/23 Beschlussvorgehend AG Augsburg Az: 04 Cs 210 Js 141387/20 Beschlussnachgehend Az: 2 BvR 637/23 Nichtannahmebeschluss

Gründe

I.

1Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom den Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom - 04 Cs 210 Js 141387/20 - ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein unzulässig noch unbegründet und die Folgenabwägung spreche für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da es im Falle des Vollzugs zu einem Eingriff komme, dessen Wirkungen nicht rückgängig gemacht werden könnten.

II.

2Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).

3Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231107.2bvr063723

Fundstelle(n):
WAAAJ-55489