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Das Damoklesschwert der doppelten Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Mit Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) durch vorherige Verabschiedung im Bundestag und Zustimmung im Bundesrat trat die neue Verfahrensvorschrift des § 16 Abs. 4a GrEStG in Kraft.
Das neue Jahressteuergesetz stand ganz im Zeichen der damaligen neuen Bundesregierung und verfolgt die klaren Ziele des Voranschreitens der Digitalisierung sowie der Schaffung von Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit durch gesetzlich flankierte Verfahrensvereinfachungen. Wie auch bereits die Jahre zuvor befasst sich das neue JStG mit den Änderungen einiger Normen, welche aufgrund verschiedener Auffassungen der Rechtsprechung und Verwaltung einer Fehlerkorrektur bedürfen.
Im Zuge dessen fand auch die neue Verfahrensvorschrift des § 16 Abs. 4a GrEStG Einzug in das GrEStG und ist daher auch grundsätzlich für alle Fälle ab dem Jahr 2023 anzuwenden.
Kernaussagen
Die ab 2023 geltende Norm betrifft den Zeitpunkt der rechtlichen Bindung und der physischen Anteilsübertragung (Signing und Closing).
Die Anwendung des § 16 Abs. 4a GrEStG wirft Fragen zur Wirksamkeit und zum Risiko auf, besonders im Hinblick auf Compliance und Verfahrensrecht.
Die derzeitige Anwendung der Norm räumt das Ri...