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Kurzfassung zum Beitrag von Bisle, NWB-EV 1/2024 S. 16

Erbauseinandersetzung – Antragsverfahren bei der Teilungsversteigerung

Michael Bisle

Wird der Erbe nicht nur von einem, sondern (aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge) mehreren Erben beerbt, entsteht unabhängig vom Willen der Beteiligten automatisch und zwangsläufig eine Erbengemeinschaft. Damit wird jeder Erbe zwangsläufig auch Miterbe und Teil der Erbengemeinschaft und kann als solcher grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (vgl. § 2042 BGB). Die Erbengemeinschaft ist somit bereits von Gesetzes wegen nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung und Abwicklung angelegt, wobei Auseinandersetzung nichts anderes bedeutet, als dass der Nachlass unter den Miterben entsprechend ihrer Erbquoten aufgeteilt wird.

Unproblematisch ist eine solche Auseinandersetzung in der Praxis immer dann, wenn sich die Miterben über die Vermögensverteilung einig sind. Allerdings besteht in Erbengemeinschaften oftmals zwischen den Miterben kein Einvernehmen über die Auseinandersetzung. Größere Schwierigkeiten gibt es in der Praxis häufig dann, wenn zum Nachlass auch Immobilien gehören, da die Miterben hier oftmals gegensätzliche Pläne haben. So will z. B. der Erbe A die Immobilie gerne selbst nutzen, Erbe B diese Immob...

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