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Fokus: Kein Schadensersatzanspruch bei verspäteter und unvollständiger Auskunft nach Art. 15 DSGVO
Das LArbG Düsseldorf hatte über Folgendes zu entscheiden: Steht einem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu, wenn sein Antrag auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO nicht rechtzeitig und zu Beginn auch nicht vollständig beantwortet wird? Das Arbeitsgericht hatte einen Anspruch zugesprochen. Lesen Sie im Folgenden, warum das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil zu einem anderen Ergebnis kam (LArbG Düsseldorf, Urteil v. - 3 Sa 285/23; ArbG Duisburg, Urteil v. - 3 Ca 44/23).
Sachverhalt
Der Kläger war für einen Monat vom bis zum Arbeitnehmer bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens. Zunächst hatte er im Jahr 2020 einen Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO an das beklagte Unternehmen gestellt.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob dieser personenbezogene Daten von ihr verarbeitet. Ist dies der Fall, so hat die Person ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten und z. B. auf Informationen zum Verarbeitungszweck oder die Empfänger, gegenüber denen die Daten offengelegt werden, sowie über die geplante Dauer der Speicherung der Daten.
Mit Schreiben v. verlangt der Kläge...