- Bei Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags sind die tatsächlichen Verhältnisse im Erhebungszeitraum zugrunde zu legen (abweichendes Wirtschaftsjahr, neue Organschaftsverhältnisse) - Ein fristgerecht gestellter Antrag auf Nachholung der Zerlegung wirkt nur für den Steuerberechtigten, der den Antrag gestellt hat
Leitsatz
1. Sowohl für die Frage, ob ein einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG zu zerlegen ist, als auch für den Zerlegungsmaßstab gemäß § 29 GewStG kommt es auf die Verhältnisse im Erhebungszeitraum an. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsjahr vom Erhebungszeitraum abweicht.
2. Auch dann, wenn eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft während eines im folgenden Erhebungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs des Organträgers begründet wird und der für den Erhebungszeitraum der Begründung der Organschaft für den Betrieb des Organträgers festgesetzte einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag somit ausschließlich auf vororganschaftlichen Besteuerungsgrundlagen beruht, müssen bei der Zerlegung dieses Meßbetrags die Betriebsstätten und Lohnzahlungen (bei Wareneinzelhandelsunternehmen: auch die Betriebseinnahmen) der Organgesellschaft(en) berücksichtigt werden.
3. Ein fristgerecht gestellter Antrag auf Nachholung der Zerlegung (§ 189 Satz 3 letzter Halbs. AO 1977) wirkt nur für den Steuerberechtigten, der den Antrag gestellt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 679 BFH/NV 1993 S. 55 Nr. 9 WAAAA-94594
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