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Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis war die Genehmigung zur Ist-Besteuerung zu versagen oder zu widerrufen, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens durch eine missbräuchliche Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten drohte. Diese Gefährdung sollte gegeben sein, wenn der leistende Unternehmer dem – regemäßig nahestehenden – Leistungsempfänger Rechnungen zur Erlangung des Vorsteuerabzugs erteilte, dieser die Rechnungen jedoch nicht oder nur mit großem Zeitabstand beglich, so dass der leistende Unternehmer im Falle der Ist-Besteuerung keine Steuer oder diese nur mit großer Verzögerung zu entrichten hatte, während der Leistungsempfänger zeitnah die Vorsteuern erstattet bekam. Mit der Entscheidung des „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136“ ist diese Verwaltungspraxis obsolet geworden. Unionsrechtlich – so urteilte der EuGH – stehe dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung zu. Ein zeitliches Auseinanderfallen, das durch den Widerruf der Gestattung verhindert werden soll, ist damit unionsrechtlich nicht möglich.
I. Leitsätze
Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl b...