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Erweiterte Haftung des (Steuer-)Beraters einer GmbH in der Krise
Drittschutz für Geschäftsführer in der Krise der GmbH auch bei Verletzung von Nebenpflichten möglich
Der BGH hat mit dem Urteil v. (IX ZR 56/22, NWB OAAAJ-45643) entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise in den Schutzbereich des Mandatsvertrags eines Rechtsberaters mit der GmbH einbezogen sein kann und bei einer Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht des Beraters im Hinblick auf eine mögliche Insolvenzlage der GmbH eigene Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater geltend machen kann. Voraussetzung ist ein Näheverhältnis der möglichen Insolvenzlage zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung des Beraters. Dies bedeutet, dass in den Schutzbereich des Mandatsvertrags der GmbH mit dem Steuerberater, der für die GmbH in der Krise den Jahresabschluss erstellt, auch der Geschäftsführer der GmbH einbezogen sein kann.
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S. 3523
I. Verschärfung der Steuerberaterhaftung durch das Urteil BGH (IX ZR 285/14)
[i]Pflicht des StB zum Hinweis auf die Notwendigkeit einer FortführungsprognoseDer Bundesgerichtshof (, NWB JAAAG-37973) hat im Jahr 2017 geurteilt, dass der mit der Erstellung des Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater verpflichtet ist zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsä...