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Insolvenzrecht – Zahlung von Arbeitslohn als anfechtbare Rechtshandlung (BFH)
Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.
Aus den Gründen
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung gem. § 226 AO i. V. mit §§ 387 ff. BGB waren erfüllt. Die sich gegenüberstehenden Forderungen waren gleichartig, weil es sich sowohl bei den Lohnsteuerforderungen als auch bei dem Körperschaftsteuererstattungsanspruch um Geldforderungen handelte. Es handelte sich um gegenseitige Forderungen, weil sie im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Finanzamt jeweils gegen den anderen gerichtet waren.
Die Lohnsteuerforderung war gem. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldezeitraums fällig. Für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zur Lohnsteuer gelten diese Regelungen entsprechend.
Insbesondere war der Körperschaftsteuererstattungsanspru...