BGH Beschluss v. - XIII ZB 31/22

Instanzenzug: Az: 11 T 40/22vorgehend Az: 715 XIV 12/22 B

Gründe

1I. Der Betroffene ist gambischer Staatsangehöriger. Mit Beschluss vom ordnete das Amtsgericht Mannheim Haft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom hat das die Verlängerung der Haft bis zum angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das zurückgewiesen.

2Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für deren Begründung er Verfahrenskostenhilfe beantragt.

3II. Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Haftantrags, die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung und die Grundsätze zur Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren zutreffend geprüft und dabei - soweit ersichtlich - alle maßgeblichen Umstände gewürdigt. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.

4Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. , InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; , FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:221123BXIIIZB31.22.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-54817